Bekommt zB ein Elternteil nach der Kenntniserlangung einer Straftat am Kind (zB Missbrauch oder Tötung) Schmerzensgeld für die erlittenen psychischen Beeinträchtigungen?

Der BGH (Bundesgerichtshof) hat nun seine Rechtsprechung geändert
(Urt. v. 06.12.22, Az. VI ZR 168/21)

bislang galt:

Schockschäden waren nur Gesundheitsverletzungen, wenn sie pathologisch fassbar waren
Und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen der Betroffene in der Regel beim Tod oder einer schweren Verletzung des Angehörigen ausgesetzt ist.

Nunmehr gibt es Schmerzensgeld, obwohl die psychische Beeinträchtigung nur mittelbar erfolgt ist.

Also: soweit die psychologische Beeinträchtigung pathologisch fassbar ist, hat sie auch Krankheitswert

Blogbeitrag teilen