Man kennt es, der Hintermann auf der Autobahn hört nicht auf, mit Lichthupe und Auffahren zu drängeln oder sitzt einem quasi im Kofferraum. Das kann eine strafbare Nötigung sein.

Nötigung nach § 240 StGB bedeutet, dass jemand durch Gewalt oder die Androhung von Gewalt so unter Druck gesetzt bzw. in eine Zwangssituation gebracht wird, dass er aus Angst um Leib und Leben zu einem bestimmten Verhalten gedrängt wird.

Das bloße zu dichte Auffahren stellt zunächst lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar, und zieht eine Geldbuße, Punkte in Flensburg oder ggf. ein Fahrverbot bis drei Monaten nach sich.

Zu einer Straftat der Nötigung wird es erst, wenn der Vordermann durch das längere und sehr dichte Auffahren und ggf. der Lichthupe unter massiven Druck gesetzt und zum Beispiel dazu gebracht wird, aus Angst die Spur zu wechseln. Auch spielt die „Verwerflichkeit des Verhaltens“, also das Motiv, eine große Rolle.

Die Strafe für eine Nötigung kann Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre sein. In der Regel erhält man eine Geldstrafe, die in Tagessätzen berechnet wird und sich nach dem Einkommen richtet. Auch kann ein Fahrverbot von einem oder mehreren Monaten angeordnet werden. In schweren Fällen oder bei Wiederholungstätern kommt es sogar zum Entzug der Fahrerlaubnis und sogar eine Freiheitsstrafe in Betracht.

Eine strafbare Nötigung liegt zum Beispiel vor, bei einem absichtlichen und abruptem Ausbremsen des Hintermanns, beim vorsätzlichen Hindern des Hintermanns am Überholen, beim dauerhaften Drängeln und dichten Auffahren, und ggf. mit Lichthupe über einen längeren Zeitraum, bei Zufahren auf eine Person oder ein Fahrzeug, um diesen dazu zu bewegen, eine Parklücke freizugeben.

Sollte Ihnen auch einmal ein unrichtiges Verhalten im Strassenverkehr vorgeworfen werden, zumBeispiel eine Nötigung, helfe ich Ihnen gerne dabei, sich erfolgreich dagegen zu wehren.

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Rechtsanwalt Dr. jur. Frank K. Peter

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