Der Besitz von Drogen oder das Handel treiben damit, ist strafbar. Dabei macht es allerdings einen großen Unterschied , ob es sich bei der Menge an Drogen um eine „normale“ Menge oder eine „nicht geringe Menge“ handelt.
Eine gesetzliche Regelung wie viel eine nicht geringe oder normale Menge ist, gib es nicht. Diese wird von obergerichtlichen Rechtsprechung festgelegt.

Besitz und Handel treiben von/mit Drogen in nicht geringer Menge stellt einen Verbrechenstatbestand dar, wonach für jeden einzelnen Fall mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe bis maximal 15 Jahre Freiheitsstrafe zu verhängen sind.

Bei der Frage, ob eine nicht geringe Menge vorliegt, kommt es nicht auf das Gewicht der Drogen als solche an, sondern auf das Gewicht des reinen Wirkstoffes.

Eine Tabelle mit den „nicht gelingen Mengen“ findet ihr in der Beschreibung.

Hier ein paar „nicht geringen Mengen“ (jeweils reiner Wirkstoff):

• Amphetamin(base) 10 g
• Cannabis / THC (Tetrahydrocannabinol) 7,5 g
• Codein(Phosphat) 15g
• Crack (Kokainhydrochlorid) 5 g
• Heroin (Heroinhydrichlorid) 1,5 g
• LSD 6 mg
• Methadon (Methadonchlorid) 6g
• MDA (MDA-Base) 30g
• Methamphetamin(base) 5g
• Tetrazepam 4,8 g

Bei Besitz oder Handel treiben von/mit Drogen in geringer Menge zum Eigengebrauch kann das Gericht dagegen von einer Bestrafung absehen.

Sollte Ihnen auch einmal der Besitz oder das Handeln mit Drogen, gleich in welchem Umfang, vorgeworfen werden, stehe ich auch Ihnen gerne mit meiner Erfahrung und Kompetenz zur Seite und verteidige Sie erfolgreich ein einem Ermittlungsverfahren.

Benötigen Sie auch in einem Strafverfahren rechtliche Beratung oder Vertretung durch einen erfahrenen und kompetenten Strafverteidiger?

Rechtsanwalt Dr. jur. Frank K. Peter

Doc Peter – hier kriegen Sie Recht!

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