Ca. 60 Millionen Handys in der BRD. 81 % der Bevölkerung sind Smartphone-Nutzer.

Darf die Polizei zwangsweise das Handy eines Beschuldigten mit dem Fingerabdruck oder Gesicht entsperren?

Eine ausdrückliche Vorschrift dafür gibt es in der Strafprozessordnung nicht.
Der Beschuldigte muss aber bestimmte Beweiserhebungsmaßnahmen passiv dulden (z.B. Blutprobenentnahme).

Das Landgericht Ravensburg (Az.: 2 Qs 9/23 jug.) hat am 14.02.2023 entschieden,
dass die Polizei im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Maßnahme den Fingerabdruck eines Verdächtigen abnehmen darf und damit das Mobiltelefon entsperren darf.

Dies sei auch gegen den Willen und erforderlichenfalls im Wege der zwangsweisen Durchsetzung möglich.

Rechtliche Grundlage hierfür sei § 81 b Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO).

Der Beschuldigte kann aber nicht zur aktiven Mitwirkung (Herausgabe der PIN) gezwungen werden.

Daher mein Tipp:

Sperren Sie das Handy ausschließlich mit PIN.

Benötigen Sie auch in einem Strafverfahren rechtliche Beratung oder Vertretung durch einen erfahrenen und kompetenten Strafverteidiger?

Rechtsanwalt Dr. jur. Frank K. Peter

Doc Peter – hier kriegen Sie Recht!

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