Anwohner fühlen sich immer häufiger durch die Lautstärke von Festen gestört – vor allem wegen der Musik.

Anwohner klagten auf Festsetzung bestimmter Lärmgrenzwerte durch die Stadt Darmstadt.

Das Verwaltungsgericht Darmstadt (Beschluss v. 24.05.23, AZ: 6 L 1246/23.DA) verpflichtete die Stadt, durch eine Anordnung gegenüber dem Veranstalter sicherzustellen, dass die Lärmimmissionspegel, die in der Freizeitlärmrichtlinie niedergelegten Grenzwerte für „seltene Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und Akzeptanz“ nicht überschreiten.

Damit sind bis 22 Uhr Grenzwerte bis 70 db(A) erlaubt, danach nur noch 55 Dezibel. Am Wochenende sind 70 Dezibel bis 24 Uhr erlaubt. Bis 6 Uhr morgens gelten dann wieder reduzierte Werte (55 Dezibel).

Nur mal so: Gespräche zwischen zwei Menschen sind bei 50 bis 60 Dezibel. Rasenmäher, Staubsauger, Rasenmäher oder normaler Straßenverkehr bei ca. 70 Dezibel.

Es kommt allerdings nicht auf die Lautstärke an der Geräuschquelle, sondern beim Empfängers, zB in der Wohnung der Anwohner, an.

Gegen diese Entscheidung ist noch die Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel möglich.

Es bleibt also abzuwarten, was aus Dorf- und Stadtfesten wird.

Benötigen Sie auch in einem Strafverfahren rechtliche Beratung oder Vertretung durch einen erfahrenen und kompetenten Strafverteidiger?

Rechtsanwalt Dr. jur. Frank K. Peter

Doc Peter – hier kriegen Sie Recht!

Blogbeitrag teilen