Ein Ermittlungsverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet, sobald ein sog. Anfangsverdacht bzgl einer Straftat vorliegt.

Anfangsverdacht = bloße Möglichkeit einer strafbaren Handlung.

Es ist dabei gleichgültig, wie die Staatsanwaltschaft von der Straftat Kenntnis erlangt (zB durch eine Anzeige, Medienberichte).

Die Staatsanwaltschaft ermittelt dann, mit Hilfe der Polizei. Es werden zB Zeugen vernommen, Sachverständige beauftragt oder Durchsuchungen durchgeführt. 

Erhärtet sich der Verdacht und liegt nunmehr ein sog. dringender Tatverdacht vor und zusätzlich ein Haftgrund, wird Untersuchungshaft beantragt.

dringender Tatverdacht = hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die Straftat begangen hat.

 Haftgrund = zB Flucht, Flucht-, Verdunkelungs-, Wiederholungsgefahr.

Mein Tipp aufgrund jahrelanger Erfahrung als Strafverteidiger: schweigen !! Doc Peter – anrufen !!

Dem Beschuldigten ist spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen rechtliches Gehör zu geben, es sei denn, dass, das Verfahren zur Einstellung führt. 

Am Ende des Ermittlungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie Anklage erhebt oder aber das Verfahren einstellt. 

Mit der Anklage geht dann das Verfahren ans Gericht. 

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