Wer besoffen oder unter Drogeneinfluss mit dem PKW oder E-Scooter fährt, muss den Führerschein abgeben oder darf zumindest für eine gewissen Zeit nicht fahren.

Gilt das aber auch für das Fahrrad oder Mofa ?

Darf die Fahrerlaubnisbehörde auch das Fahren mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug (z.B. Rad oder Mofa) untersagen?

Der Fall:

Fahren mit dem PKW mit 1, 86 Promille. Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr und Führerscheinentzug durch das Gericht. Danach fahren mit einem Mofa mit 1,24 Promille und Fahrverbot von 3 Monaten durch das Gericht.

Die Fahrerlaubnisbehörde untersagte dann das Führen von fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr.

Der BayVGH widersprach dem und ist der Auffassung, dass § 3 Abs. 1 S. 1 FeV als Rechtsgrundlage für eine Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen nicht mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar und damit unwirksam ist, weil diese weder hinreichend bestimmt noch verhältnismäßig ist (BayVGH, Urt. v. 17.04.23 -11 BV 22.1234).

Denn es sei nicht erkennbar, wann jemand zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ungeeignet sei bzw. wie man dies feststellen muss. 

Auch kommt eine Anwendung der Maßstäbe für das Führen von Kraftfahrzeugen, z.B. PKW auf das Führen von Fahrrädern oder E-Scootern wegen des unterschiedlichen Gefahrenpotentials nicht in Betracht.

Das Gericht hat allerdings die Revision zugelassen, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat, so dass ggf. demnächst das Bundesverwaltungsgericht darüber (abschließend) entscheiden wird.

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