Jeder, der bei Gericht oder bei der Polizei als Zeuge aussagen muss, darf sich eines (anwaltlichen) Zeugenbeistandes nach § 68 b StPO bedienen. 

Dies macht insbesondre Sinn, wenn sich der Zeuge mit seiner Aussage ggf. selbst belasten könnte und deshalb ggf. nach § 55 StPO ein Aussageverweigerungsrecht hat. Grds. muss nämlich ein Zeuge aussagen und darf nicht lügen.

Da dieses Aussageverweigerungsrecht aber sich nur auf einzelne Fragen der Selbstbelastung bezieht, ist es manchmal für den Zeugen schwer zu beurteilen, ob der eine Frage beantwortet oder besser schweigt. 

Nur wenn der Zeuge durch Beantwortung einer Frage, durch deren wahrheitsgemäße Beantwortung zwar alleine nicht eine Strafverfolgung ausgelöst werden könnte, die aber ein Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude betreffen und demzufolge zu einer Belastung des Zeugen beitragen könnten, selbst belastet, darf er komplett die Aussage verweigern (sog. Mosaiktheorie).

Das kann ein Zeuge normalerweise nicht selbst beurteilen, so dass hier anwaltlicher Rat durch einen Zeugenbeistand unabwendbar ist.

Der Zeugenbeistand ist auch ggf. vom Gericht dem Zeugen beizuordnen, also zu bezahlen, nämlich wenn dessen schutzwürdigen Interessen nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann und wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Zeuge seine Befugnisse bei seiner Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann.

Also besser einen Zeugenbeistand nehmen, als sich umsonst zu Unrecht belasten oder einen Meineid zu begehen. 

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