Kunden geben nach einem Geschäft gerne Online-Bewertungen ab, damit sich andere potentielle Kunden vom Anbieter ein Bild machen können. 

Was aber, wenn ein Kunde eine schlechte Bewertung abgibt, ohne das es wirklich eine schlechte Leistung gab?

Dies kommt immer wider vor, um, warum auch immer, den Geschäftspartner abzustrafen.

Das Landgericht Frankenthal (Urteil vom 22.03.2023 – 6 O 18/23) hat entschieden, dass wer in einem Online-Bewertungsportal negative Tatsachen zulasten eines Unternehmens behauptet, im Zweifel auch beweisen muss, dass diese auch zutreffen. 

Zwar hat der Kunde das Recht, seine Meinung über den durchgeführten Auftrag in der Bewertung frei zu äußern. 

Die Angabe einer Schlechtleistung ist jedoch keine Meinung, sondern eine Tatsachenbehauptung, die das Unternehmen nur hinnehmen muss, wenn ihr Wahrheitsgehalt feststeht

Die Beweislast liegt hier beim Kunden. 

Gelingt ihm der Beweis nicht, so kann das betroffene Unternehmen verlangen, dass die Bewertung unterlassen und damit entfernt wird., da eine negative Äusserung dem Unternehmen schadet.

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